Maskenprüfung (FFP2- oder FFP3-Masken) und Zertifizierung
TÜV NORD prüft in Kooperation mit der Prüfstelle für Lufthygiene (DMT GmbH & Co. KG) in seinen Laboren sogenannte Arbeitsschutzmasken bzw. Staubschutzmasken, auch FFP2- oder FFP3-Masken genannt. Diese partikelfiltrierenden Halbmasken gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und sollen im Rahmen des Arbeitsschutzes den Träger unter anderem vor Aerosolen, Partikeln und Tröpfchen schützen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Maskenarten erhalten Sie im Experteninterview mit Dr. Dirk Renschen (Leiter Produktprüfung Kälte & Luftqualität bei der DMT) unter #explore: welche Maske schützt am besten vor Corona?
Der Schwerpunkt der Prüfungen liegt hierbei auf filternder Schutzwirkung, Atemwiderstand, Tragekomfort und Passform. Die Parameter werden u. a. anhand eines genormten Prüfkörpers in Gesichtsform ermittelt, auf dem die Atemschutzmaske montiert und getestet wird. Für Hersteller gelten hierbei besondere Bestimmungen, da diese Maskenarten in die höchste Risikokategorie bei der Persönlichen Schutzausrüstung fallen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - Risikokategorien
- Kategorie I
umfasst ausschließlich geringfügige Risiken - Kategorie II
umfasst Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie III aufgeführt sind. Jede PSA, die nicht der Kategorie I und III unterliegt, ist automatisch Kategorie II - Kategorie III
umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, z.B. Einsatz von Atemschutzgeräten.
Jede PSA ist entsprechend der Risikokategorien der PSA-Verordnung einzustufen, um Nutzer bestmöglich zu schützen. Atemschutzmasken fallen unter die Kategorie III, das bedeutet, dass diese das strengste, mehrstufige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen.
Die PSA darf nur auf den europäischen Markt gelangen, wenn sie den Bestimmungen der europäischen PSA-Verordnung entspricht ("Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen“). Dazu sieht die PSA-Verordnung als Zeichen der abgeschlossenen Konformitätsbewertung eine CE-Kennzeichnung vor.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt.
Anforderungen bei der Konformitätsbewertung zur CE-Kennzeichnung
Die Konformitätsbewertung zur CE-Kennzeichnung von PSA der Kategorie III erfordert:
- eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle
(Modul B, Anhang V)
Zusätzlich ist eines der folgenden Verfahren ebenfalls durch eine Notifizierte Stelle erforderlich:
- überwachte Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen in Verbindung mit einer internen Fertigungskontrolle
(Modul C2, Anhang VII) oder - Überwachung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers
(Modul D, Anhang VIII).
Die CE-Kennzeichnung mit der vierstelligen Kennnummer der Notifizierten Stelle, die die Fertigungsüberwachung durchführt, ist sichtbar auf der Atemschutzmaske anzubringen. TÜV NORD zertifizierte Atemschutzmasken sind durch die Kennzeichnung CE 0044 erkennbar und in der NANDO-Datenbank abrufbar.
Umfangreiche Maskenzertifizierung in den TÜV NORD-Laboren
TÜV NORD kann als Benannte Stelle, auch Notifizierte Stelle (englisch Notified Body) gemäß Artikel 24 der PSA-Verordnung die partikelfiltrierenden Halbmasken prüfen und zertifizieren und die laufende Produktionsqualität überwachen. Als TÜV NORD GROUP zugehöriges Unternehmen erfüllt die DMT GmbH & Co. KG mit ihrem Luftqualitäts- und Filterprüflabor alle geforderten Kriterien.
Die modern ausgerüsteten Laboratorien von TÜV NORD an den Standorten Essen (filtertechnische Atemschutzmasken) und Dortmund (Brandprüfungen) entsprechen den Anforderungen internationaler Normen. Es wurden eigene, hochprofessionelle Prüfstände konzipiert und in Betrieb genommen.
Unser Unternehmen positioniert sich klar als zertifizierte und behördlich überwachte Prüfstelle gegenüber nicht akkreditierten Marktteilnehmern und bietet in der Pandemiesituation einen dringend benötigten Bedarf, da es in Deutschland und Europa nur wenig Benannte Stellen gibt, die bestimmte Atemschutzprodukte zulassen dürfen.
Einsatz geprüfter und zugelassener filtrierenden Halbmasken nach der Norm EN 149
Mit der Norm EN 149 ("Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009) werden Mindestanforderungen für die Atemschutzmasken festgelegt, die je nach Einstufung und Klasse (FFP1 bis FFP3) eine bestimmte Gebrauchsfunktion und mitunter Wiederverwendbarkeit vorweisen müssen. Eine Atemschutzmaske der Typklasse FFP 1 muss dabei eine Filterleistung von mindestens 80 % erreichen, gefolgt von der FFP 2 (> 94 %) und FFP 3 (> 99 %). Partikelfiltrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP) müssen die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung der persönlichen Schutzausrüstung genügen (Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016).